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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Mietverträge über Ferienwohnungen

§ 1 Zweck

Mieter und Vermieter sind sich darüber einig, dass das Mietobjekt ausschließlich privaten Erholungszwecken dienen soll.

§ 2 Rechte und Pflichten des Mieters
  1. Der Mieter darf das Mietobjekt ausschließlich zu den in § 1 genannten Zwecken nutzen. Jedwede gewerbliche Nutzung ist ausgeschlossen. Gleiches gilt für die Weiter- und Untervermietung.
  2. Mehr als die im Mietvertrag aufgeführten Personen dürfen nur nach einer entsprechenden Vertragsänderung mit dem Vermieter aufgenommen werden.
  3. Das Mietobjekt muss am Abreisetag bis um 10.00 Uhr geräumt sein und kann im Regelfall ab 15.00 Uhr belegt werden. Die Anreise erfolgt im Regelfall von 15.00 bis 18.00 Uhr.
  4. Bei Bezug der Ferienwohnung ist durch den Mieter eine Kaution in Höhe von 100,00 Euro zu hinterlegen. Sie wird am Ende des Aufenthaltes zurückgezahlt oder dient einem möglichen Schadensausgleich.
  5. Ich weise darauf hin, dass zur Ferienwohnung nur ein PKW-Stellplatz zur Verfügung steht.
  6. Tiere dürfen nicht gehalten werden oder nur nach ausdrücklicher Vereinbarung im Vertrag.
  7. Der Mieter ist verpflichtet, das Mietobjekt schonend und pfleglich zu behandeln. Der Mieter haftet für jede Schuldhafte Beschädigung des Mietobjektes, die er oder die zum Aufenthalt berechtigten Personen und die Personen, die mit dem Mietobjekt auf seine Veranlassung in Berührung kommen, verursachen.
  8. Dem Mieter ist es untersagt, elektrische Haushaltsgeräte mit einer Nennleistung von mehr als 300 W ohne vorherige Zustimmung des Vermieters in dem Mietobjekt in Betrieb zu nehmen. Hiervon ausgenommen sind Haarföne, die den technischen Sicherheitsbestimmungen entsprechen.
  9. Mängel des Mietobjektes sind dem Vermieter oder dessen Vertreter unverzüglich anzuzeigen. Der Mieter gewährt dem Vermieter die Möglichkeit zur Mängelbeseitigung.
  10. Setzt der Mieter den Gebrauch der Mietsache nach Ablauf der Mietzeit fort, so gilt
    das Mietverhältnis nicht als verlängert. § 568 BGB findet keine Anwendung.
    Fortsetzung und Erneuerung des Mietverhältnisses nach seinem Ablauf müssen vereinbart werden.
  11. Der Mieter ist verpflichtet, die Hausordnung zu beachten. Er haftet dafür, dass auch
    die Personen, denen der Aufenthalt in dem Mietobjekt gestattet ist und Personen,
    die mit dem Mietobjekt auf seine Veranlassung in Berührung kommen, die
    Hausordnung einhalten.
§ 3 Rechte und Pflichten des Vermieters
  1. Der Vermieter ist verpflichtet, dem Mieter das Mietobjekt für die gesamte Vertragslaufzeit
    in vertragsgemäßem Zustand zu überlassen.
  2. Der Vermieter und die Ihn vertretende P.I.K. GmbH sind berechtigt, das Mietobjekt im Beisein der Mieter zu angemessener Tageszeit zu betreten. Im Falle der Gefahr ist das Betreten der Räume zu jeder Tages- und Nachtzeit auch ohne Beisein der Mieter gestattet.
§ 4 Rücktritt / Nichtinanspruchnahme
  1. Der Mieter kann von dem Mietvertrag bis 8 Wochen vor Anreise zurücktreten. Es ist eine einmalige Bearbeitungsgebühr von 20% des Bruttomietpreises zu entrichten. Eine bereits geleistete Anzahlung ist bei Weitervermittlung des Mietobjektes zurückzugewähren. Der Rücktritt hat per eingeschriebenen Brief an den Vermieter zu erfolgen.
  2. Ab 4 Wochen vor Reisebeginn steht dem Mieter kein Rücktrittsrecht zu. Der Mieter ist trotz Nichtinanspruchnahme der vertraglichen Leistungen verpflichtet, den vereinbarten Mietpreis abzüglich der vom Vermiter ersparten Aufwendungen zu entrichten.
  3. Durch den Vermieter wird ein Angebot zur Reiserücktrittsversicherung bei Mietvertragsversendung beigefügt, welches der Mieter auf seine Kosten in Anspruch nehmen kann.
  4. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt.
§ 5 Haftung
  1. Der Mieter haftet für die Verplichtungen aus dem Mietvertrag als Gesamtschuldner.
  2. Führt ein Mangel des Mietobjektes zu Sach- und Vermögensschäden, so haftet der Vermieter gegenüber dem Mieter und anderen zum Aufenthalt in dem Mietobjekt
  3. berechtigten Personen für diese Schäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, auch wenn die Schäden aus unerlaubten Handlungen resultieren.
  4. Die Haftung des Vermieters für ein Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen ist gleichfalls auf deren Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
  5. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch, wenn ein schadensverursachender Mangel des Mietobjektes oder dessen Ursprung bereits bei Abschluss des Mietvertrages vohanden war.
§ 6 Schriftform

Abweichungen von den Vereinbarungen des Mietvertrages bedürfen der Schriftform, ebenso eine etwaige Aufhebung dieser Schriftformklausel.
 
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